Rechtliches
Bienek Fleischgroßhandel GmbH · Stand: Mai 2026

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Für sämtliche Lieferungen von Waren und Erbringung von Dienstleistungen an die Bienek Fleischgroßhandel GmbH (nachfolgend „Käufer“ oder „Bienek“).

1.Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten ausschließlich für sämtliche Bestellungen und Verträge zwischen der Bienek Fleischgroßhandel GmbH und ihren Lieferanten über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten ausdrücklich nicht, auch wenn ihnen nicht gesondert widersprochen wird oder Bienek die Lieferung in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.

Die Annahme einer Bestellung sowie die Lieferung der bestellten Ware oder Erbringung der Leistung gilt als vorbehaltlose Anerkennung dieser AEB. Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2.Bestellung & Vertragsschluss

Bestellungen sind nur in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax) verbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusagen oder Änderungen sind nur wirksam, wenn sie von Bienek schriftlich bestätigt werden.

Der Lieferant hat eine Bestellung binnen 2 Werktagen nach Zugang schriftlich zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestätigung, gilt die Bestellung als angenommen. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung (insb. Menge, Preis, Termin, Spezifikation) gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Bienek; Schweigen Bieneks gilt nicht als Zustimmung.

3.Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und beinhalten sämtliche Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Transport bis zum Bestimmungsort (DAP Vilshofen, Incoterms 2020), Versicherung, Zölle, Abgaben und Steuern – mit Ausnahme der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Kosten- und Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit – gleich aus welchem Grund (Rohstoffpreise, Energie, Personal, Wechselkurse, Steuern, Abgaben, gesetzliche Anforderungen) – gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten. Eine einseitige Preisanpassung durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.

Skontofristen beginnen frühestens mit dem Eingang einwandfreier, vollständiger Ware sowie einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung nebst aller Begleitdokumente.

4.Lieferzeit & Verzug

Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich und gelten als Fixtermine im Sinne von § 376 HGB. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der mangelfreien Ware am Bestimmungsort. Verzug tritt ohne Mahnung mit Überschreitung des Liefertermins ein.

Bei Lieferverzug schuldet der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes je angefangener Stunde, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens (insbesondere entgangener Gewinn, Mehrkosten für Deckungskäufe, Pönalen gegenüber Bienek-Kunden) bleibt ausdrücklich vorbehalten; die Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.

Bienek ist berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – bei verderblicher Frischware verkürzt auf 24 Stunden – vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe zu tätigen.

5.Verpackung, Versand & Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – DAP Vilshofen a. d. Donau (Incoterms 2020) auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Gefahrübergang auf Bienek erfolgt erst mit Übernahme und Annahme der Ware durch Bienek nach Durchführung der Wareneingangskontrolle am Bestimmungsort.

Verpackung, Etikettierung, Kennzeichnung sowie Hygiene-, Tierwohl- und Kühlkettenanforderungen haben den jeweils gültigen schriftlichen Bienek-Spezifikationen sowie sämtlichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Mehrwegverpackungen, Paletten und Lademittel werden ohne gesonderte Anrechnung Zug um Zug getauscht.

6.Wareneingangskontrolle, Mängelrüge & Spezifikation

Bienek prüft die eingehende Ware lediglich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf äußerlich erkennbare Transportschäden, Identität und Quantität. Eine Pflicht zur weitergehenden Untersuchung besteht nicht.

Offene Mängel werden binnen 10 Werktagen nach Anlieferung gerügt; verdeckte Mängel binnen 10 Werktagen nach Entdeckung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatums der gelieferten Ware bzw. der daraus von Bienek hergestellten Endprodukte. Die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB wird – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich abbedungen.

Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit, Qualität, Zusammensetzung, Herkunft und Kennzeichnung der Ware ist ausschließlich die jeweils gültige schriftliche Bienek-Produktspezifikation. Abweichungen hiervon stellen einen Sachmangel dar.

7.Qualität, Audits & Zertifizierungen

Der Lieferant garantiert die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und vertraglich vereinbarter Standards, insbesondere VO (EG) 178/2002, 852/2004, 853/2004, IFS Food, BRCGS, QS, GlobalG.A.P., Bio nach VO (EU) 2018/848, Halal-Standards sowie der Vorgaben der Initiative Tierwohl. Zertifikate sind unaufgefordert in jeweils gültiger Fassung an Bienek zu übermitteln; der Verlust, das Ruhen oder die Einschränkung einer Zertifizierung ist Bienek unverzüglich anzuzeigen.

Der Lieferant gestattet Bienek sowie von Bienek beauftragten Dritten (z. B. Auditoren, Sachverständige) jederzeit die Durchführung von Audits am Produktionsort nach vorheriger Ankündigung von 5 Werktagen. Der Verlust einer für die Lieferung wesentlichen Zertifizierung berechtigt Bienek zur fristlosen Kündigung sämtlicher laufenden Verträge.

8.Lebensmittelrecht & Veterinärbescheinigungen

Der Lieferant garantiert die Einhaltung sämtlicher lebensmittel-, futtermittel-, tierschutz-, hygiene- und kennzeichnungsrechtlicher Vorschriften des deutschen, europäischen und – bei Importen – internationalen Rechts. Sämtliche Veterinärbescheinigungen, Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Identitäts- und Herkunftsnachweise, Allergeninformationen, Zutaten- und Nährwertverzeichnisse sind unaufgefordert mit jeder Lieferung in deutscher Sprache beizufügen.

Eine Auslobung als Halal, Bio, regional, Tierwohl-zertifiziert oder vergleichbare Qualitätsmerkmale ist nur mit jeweils gültigem, vorgelegtem Zertifikat einer anerkannten Stelle zulässig. Bei Verstößen haftet der Lieferant unbeschränkt.

9.Rückverfolgbarkeit & Rückrufkosten

Der Lieferant unterhält ein lückenloses Rückverfolgbarkeitssystem nach Art. 18 VO (EG) 178/2002 (one-up/one-down) und stellt Bienek auf Anforderung jederzeit innerhalb von 4 Stunden die entsprechenden Daten zur Verfügung.

Bei Rückrufaktionen, behördlichen Anordnungen, freiwilligen Marktrücknahmen oder öffentlichen Warnungen, die ganz oder teilweise auf einem vom Lieferanten zu vertretenden Mangel beruhen, trägt der Lieferant sämtliche hieraus resultierenden Kosten. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Rückholung, Lagerung, Vernichtung, fachgerechte Entsorgung, Transport und Logistik, Information von Kunden, Endverbrauchern und Behörden, externe Kommunikation, Reputationsschäden, Bußgelder sowie Ansprüche Dritter.

Der bei Bienek anfallende interne Mehraufwand wird pauschal mit 95,00 EUR pro Stunde abgerechnet; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

10.Tierwohl, Tierschutz & Nachhaltigkeit

Der Lieferant verpflichtet sich zur strikten Einhaltung des deutschen Tierschutzrechts, der Tierschutz-Schlachtverordnung sowie aller mit Bienek vereinbarten Tierwohl- und Nachhaltigkeitsstandards. Auf Verlangen sind sämtliche Nachweise (Auditberichte, Haltungsformnachweise, Transport- und Schlachtprotokolle) vorzulegen.

Verstöße gegen Tierschutzrecht oder vereinbarte Tierwohl-Standards berechtigen Bienek zur fristlosen Kündigung sämtlicher laufenden Verträge sowie zur Geltendmachung des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Reputationsschäden.

11.LkSG, Compliance & Verhaltenskodex

Der Lieferant erkennt den jeweils gültigen Bienek-Verhaltenskodex für Lieferanten ausdrücklich an. Dieser umfasst insbesondere das Verbot von Korruption und Bestechung, die Achtung der Menschenrechte, das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, die Einhaltung von Mindestlohn und Arbeitszeiten, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umweltschutz sowie die Beachtung internationaler Sanktions- und Embargobestimmungen.

Soweit Bienek selbst dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bzw. der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) unterliegt oder seinen Kunden gegenüber zur Weiterleitung entsprechender Pflichten verpflichtet ist, wirkt der Lieferant aktiv an Risikoanalysen, Beschwerdeverfahren, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie Audits mit. Verstöße berechtigen Bienek zur sofortigen außerordentlichen Kündigung und zum Schadensersatz.

12.Eigentumsübergang

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht spätestens mit deren vollständiger Bezahlung auf Bienek über. Ein verlängerter, erweiterter oder weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Ein einfacher Eigentumsvorbehalt ist nur insoweit zulässig, als er der bestimmungsgemäßen Be- oder Verarbeitung, Vermischung, Veräußerung oder anderweitigen Nutzung der Ware durch Bienek im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs nicht entgegensteht.

13.Rechnungsstellung

Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung getrennt von der Ware, unter Angabe der Bestell-Nummer, der Lieferschein-Nummer, der Charge, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie einer vollständigen Bankverbindung (IBAN/BIC) an rechnung@bienek.net zu übermitteln.

Die Zahlungsfrist beginnt erst mit dem Eingang einer mängelfreien Leistung, einer formell und inhaltlich korrekten Rechnung sowie sämtlicher zugehöriger Begleitdokumente (Lieferscheine, Zertifikate, Veterinärbescheinigungen, Analysezeugnisse). Unvollständige oder fehlerhafte Rechnungen werden zur Korrektur zurückgewiesen; die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall neu.

14.Zahlungsbedingungen

Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, erfolgt die Zahlung wahlweise 60 Tage netto oder 14 Tage abzüglich 3 % Skonto, jeweils gerechnet ab dem späteren der beiden Ereignisse: Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung oder Eingang der mangelfreien Ware.

Bienek ist jederzeit berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Der Lieferant darf Forderungen gegen Bienek ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung nicht abtreten oder verpfänden; § 354a HGB bleibt unberührt.

Zahlungen erfolgen ausschließlich auf die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung angegebene Bankverbindung des Lieferanten. Eine Änderung der Bankverbindung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch eine berechtigte Person des Lieferanten unter Verwendung des bekannten Briefkopfs.

15.Gewährleistung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Lieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Mindesthaltbarkeit der von Bienek hieraus hergestellten Endprodukte zuzüglich 3 Monaten. Gesetzliche Verjährungsfristen, die im Einzelfall länger sind, bleiben hiervon unberührt.

Das Wahlrecht zwischen Nachlieferung, Nachbesserung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz steht ausschließlich Bienek zu. Sämtliche im Zusammenhang mit der Nacherfüllung anfallenden Mehrkosten – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Aus- und Einbaukosten sowie Kosten der Untersuchung und Sortierung – trägt der Lieferant.

16.Haftung & Freistellung

Der Lieferant haftet uneingeschränkt für sämtliche Schäden, die aus von ihm zu vertretenden Mängeln der Ware entstehen, insbesondere für Mangelfolgeschäden, Ansprüche aus Produkthaftung, Rückrufkosten, Personen- und Sachschäden sowie behördliche Bußgelder.

Der Lieferant stellt Bienek auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter (Kunden, Endverbraucher, Behörden, Versicherer) frei, die im Zusammenhang mit einem von ihm zu vertretenden Mangel oder einer Pflichtverletzung erhoben werden, einschließlich der erforderlichen Rechtsverteidigungskosten.

Der Lieferant unterhält auf eigene Kosten eine ausreichende Produkt-, Betriebs- und Rückrufkostenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pauschal je Schadensereignis für Personen- und Sachschäden. Der Versicherungsschein ist Bienek auf Verlangen vorzulegen; eine Kündigung oder wesentliche Änderung der Versicherung ist Bienek unverzüglich anzuzeigen.

17.Geheimhaltung & Datenschutz

Der Lieferant behandelt sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen, technischen Unterlagen, Spezifikationen, Preise, Konditionen, Rezepturen, Kundenlisten und sonstigen Geschäftsgeheimnisse strikt vertraulich und verwendet sie ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung. Diese Pflicht besteht auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus für 5 Jahre fort.

Eine Werbung mit der Geschäftsbeziehung zu Bienek (insb. Referenznennung, Logo-Verwendung, Pressemitteilungen) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Bienek zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt jeweils im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG. Sofern erforderlich, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.

18.Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Vilshofen a. d. Donau. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Passau; Bienek ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Regeln des Internationalen Privatrechts. Vertragssprache ist Deutsch.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; Textform (E-Mail, Fax) genügt. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.