Rechtliches
Bienek Fleischgroßhandel GmbH · Stand: Mai 2026

Allgemeine Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sowie für Lieferungen und Leistungen aus dem Bereich des Lebensmittel- und Fleischgroßhandels.

1.Geltungsbereich

Für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote und Geschäftsbeziehungen der Bienek Fleischgroßhandel GmbH (nachfolgend „Verkäufer") gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das solche Bedingungen enthält. Das gilt auch dann, wenn der Käufer in seiner Bestellung oder Auftragsbestätigung erklärt, ausschließlich zu seinen Bedingungen zu kontrahieren.

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).

Der Verkäufer ist berechtigt, diese AGB jederzeit unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen. Widerspricht der Käufer der geänderten Fassung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Der Verkäufer wird den Käufer auf diese Folge bei der Mitteilung gesondert hinweisen.

2.Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote, Preislisten und Produktdarstellungen sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, ein verbindliches Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).

Bestellungen des Käufers sind verbindliche Angebote, an die er für die Dauer von zehn Werktagen gebunden ist. Sie gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich, in Textform (E-Mail, Fax) bestätigt oder durch Auslieferung der Ware ausgeführt werden. Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrages sind ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers, hilfsweise der Lieferschein bzw. die Rechnung.

Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, Garantien oder Beratungsleistungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich oder in Textform bestätigt wurden. Mitarbeiter im Außen- oder Innendienst sind ohne gesonderte schriftliche Vollmacht nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Bei Frischfleisch, lebender Ware, tagesaktuellen Erzeugnissen sowie bei Bestellungen nach Stück- oder Naturalgewicht behalten wir uns branchenübliche Mengen-, Stück-, Zuschnitt-, Fett-, Farb- und Beschaffenheitsabweichungen vor. Über- oder Unterlieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsgemäß. Solche Abweichungen berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung, Minderung oder zum Rücktritt; abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

Technische Daten, Abbildungen, Maße, Gewichts- und Verpackungsangaben sowie sonstige Beschreibungen in Prospekten, Preislisten, Produktinformationen, Datenblättern und Werbung sind unverbindliche Beschreibungen und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie im Sinne der §§ 434, 443 BGB dar.

3.Preise, Verpackung und Pfand

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk Vilshofen (EXW Incoterms 2020), ohne Verpackung, Fracht, Versicherung und etwaige öffentliche Abgaben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

Bei Lebensmitteln, deren Marktpreise erheblichen Schwankungen unterliegen (insbesondere Frisch- und Tiefkühlfleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, lebende Ware, Geflügel, Fisch und Wild), gelten die zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Tagespreise des Verkäufers, sofern keine schriftliche Festpreisvereinbarung getroffen wurde. Maßgeblich ist die zum Lieferzeitpunkt gültige Preisliste bzw. Notierung.

Erhöhen sich nach Vertragsschluss und vor Lieferung Rohstoff-, Energie-, Transport-, Lohn-, Verpackungs-, Steuer-, Zoll- oder sonstige Beschaffungs-, Herstellungs- bzw. Vertriebskosten – einschließlich Kosten für Tierwohl-, Bio- oder Halal-Programme sowie Veterinäruntersuchungen – um mehr als 5 %, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis um den Betrag der Kostensteigerung anzupassen. Dies gilt nicht für Lieferungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind.

Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Käufer sämtliche Zölle, Einfuhrabgaben, Veterinärkontrollen, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sowie die Kosten der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen, Präferenznachweisen, Lieferantenerklärungen oder ähnlichen Dokumenten.

Verpackungen, Mehrweg-, Hänge- und Leihgebinde (insbesondere E2-Kisten, MAP-Trays, Eurofleischkisten, Hängekleiderhaken, Paletten) werden gesondert berechnet bzw. gegen Pfand ausgegeben; sie verbleiben in unserem Eigentum und sind innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung in einwandfreiem, gereinigtem und hygienisch unbedenklichem Zustand zurückzugeben. Nicht oder verspätet zurückgegebene Gebinde werden dem Käufer zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Ein Palettentausch erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung; getauscht wird nur in einwandfreiem Zustand befindliche Euro-Tauschware.

4.Mengen, Mindermengen, Stornierung & Annahmeverzug

Der Verkäufer kann einen Mindestbestellwert sowie einen Mindermengenzuschlag festsetzen. Die jeweils gültigen Beträge ergeben sich aus der aktuellen Preisliste bzw. der Auftragsbestätigung. Bestellungen unterhalb des Mindestbestellwerts werden vom Verkäufer ausschließlich gegen Zahlung des Mindermengenzuschlags ausgeführt.

Eine Stornierung oder Änderung verbindlich erteilter Bestellungen durch den Käufer bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform. Bei zugelassener Stornierung von Bestellungen für Frischfleisch, individuell zugeschnittener Ware oder Lohnverarbeitung sind wir berechtigt, eine pauschale Bearbeitungs- und Stornogebühr in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren konkreten Schadens bleibt unberührt.

Nimmt der Käufer die Ware zum vereinbarten oder vom Verkäufer mitgeteilten Liefer- bzw. Bereitstellungstermin nicht ab oder verweigert er die Annahme, sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt:

(a) die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers anderweitig zu lagern, einzukühlen oder einzufrieren und ein angemessenes Lager- bzw. Kühlentgelt von mindestens 0,30 EUR pro Kilogramm und angefangenen Kalendertag zu berechnen;

(b) nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Nachfrist – die bei Frischware auf 24 Stunden verkürzt werden kann – vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wobei pauschal 25 % des vereinbarten Nettopreises als Schadensersatz angesetzt werden, soweit der Käufer keinen geringeren Schaden nachweist;

(c) die Ware bestmöglich freihändig zu verwerten oder zu vernichten, soweit sie wegen Verderbsgefahr nicht haltbar ist; ein etwaiger Mindererlös sowie die Vernichtungs- und Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

Wartezeiten an der Anlieferstelle, die das branchenübliche Maß von 30 Minuten überschreiten, werden mit den dem Verkäufer entstehenden Kosten (Stand-, Fahrer-, Fahrzeugkosten) berechnet.

5.Lieferung und Lieferzeit

Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, soweit nicht bestimmte Lieferfristen schriftlich vereinbart sind. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach Klärung aller technischen, hygienerechtlichen und kaufmännischen Einzelheiten und Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt nicht als Fixtermin im Sinne des § 376 HGB, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und schriftlich als „Fixgeschäft" vereinbart.

Der Käufer bewilligt von vornherein eine angemessene Nachfrist von einer Woche. Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen und diese gesondert in Rechnung zu stellen, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

Die Anlieferung erfolgt zu unseren üblichen Liefertagen und -zeiten an die vom Käufer angegebene Anlieferadresse. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Anlieferstelle während der Anlieferzeiten besetzt, frei zugänglich, mit geeigneten Entladeeinrichtungen (Rampen, Hubwagen, Kühlräume) ausgestattet und für Lkw mit den jeweils üblichen Maßen befahrbar ist. Mängel der Anlieferinfrastruktur gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verzögerter Lieferung sind im Rahmen von Ziff. 11 ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

6.Höhere Gewalt & Hardship

Umstände, die uns die Leistung unmöglich machen, übermäßig erschweren oder wesentlich verzögern und die wir nicht zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere: höhere Gewalt, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Terrorakte, Aufruhr, Pandemien und Epidemien, behördliche Maßnahmen, Embargos, Sanktionen, Tierseuchen (z. B. ASP, MKS, Geflügelpest, BSE), Quarantänen, Veterinärsperrgebiete, Schlachtverbote, Rohstoff-, Energie- oder Verpackungsmangel, Streik, Aussperrung, sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, Cyberangriffe, IT-Ausfälle, Verkehrsstörungen, Naturkatastrophen, Wassermangel, Klima- und Wetterereignisse sowie nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Maschinenbruch oder Produktionsausfälle bei uns oder unseren Vorlieferanten.

Selbstbelieferungsvorbehalt: Bleibt eine richtige und rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten ohne unser Verschulden aus, so sind wir – unter unverzüglicher Mitteilung an den Käufer – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Wir verpflichten uns, in diesem Fall unsere Ansprüche gegen die Lieferanten auf Verlangen an unsere Kunden abzutreten.

Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages durch schriftliche Erklärung zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verzögerter oder ausbleibender Lieferung aus Gründen höherer Gewalt sind ausgeschlossen.

Hardship-Klausel: Verändern sich nach Vertragsschluss die wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Rahmenbedingungen so wesentlich (etwa durch Preissprünge bei Rohstoffen, Energie oder Logistik um mehr als 10 %, durch neue Steuern, Zölle, Veterinärauflagen oder Tierwohl-/Nachhaltigkeitspflichten), dass das vertragliche Gleichgewicht erheblich gestört wird, sind die Parteien verpflichtet, in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages einzutreten. Kommt innerhalb von vier Wochen keine Einigung zustande, sind wir berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen.

7.Verladegewicht und Maße

Maßgeblich für die Berechnung sind ausschließlich die von uns am Warenausgang auf geeichten Waagen ermittelten Verladegewichte. Diese Wiegeergebnisse sind verbindlich und gelten zwischen den Parteien als zutreffend, soweit der Käufer nicht binnen Tagesfrist den Nachweis einer wesentlichen Abweichung durch eine eigene Wiegung auf geeichter Waage in Anwesenheit eines unabhängigen Sachverständigen führt.

Etwaige Gewichtsdifferenzen, die nach Verlassen unseres Betriebes durch Transport, Verdunstung, Tropfsaftverlust, Reifung, Trocknung, Kondensation oder sonstige transport-, lager- und produktbedingte Einflüsse entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Für normalen Gewichtsschwund während Transport, Lagerung und Auftauung kommen wir nicht auf.

Bei Stückware oder Ware mit Naturalgewicht (z. B. Schweinehälften, Rinderviertel, ganze Geflügel) gelten die im Lieferschein ausgewiesenen Wiegegewichte; geringfügige Abweichungen vom Bestellgewicht innerhalb branchenüblicher Toleranzen sind hinzunehmen und werden anteilig abgerechnet.

8.Gefahrübergang & Versand

Der Versand, auch innerhalb desselben Versandortes und auch in den Fällen frachtfreier oder unfrei vereinbarter Lieferung, erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware mit unseren Fahrzeugen befördert wird. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die mit dem Transport beauftragte Person, bei Selbstabholung mit der Bereitstellung im Werk Vilshofen, auf den Käufer über (§ 447 BGB).

Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat (insbesondere Annahmeverzug, fehlende Abrufe, fehlende Importpapiere), geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Lager-, Kühl-, Tiefkühl- und Versicherungskosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Käufers.

Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Mängel der Transportverpackung oder Beschädigungen während des Transports sind vom Käufer unmittelbar bei Anlieferung gegenüber dem Frachtführer zu rügen und schriftlich zu dokumentieren; uns ist eine Kopie der Schadensanzeige unverzüglich vorzulegen.

9.Beschaffenheit, MHD, Spezifikation und Zertifizierungen

Geschuldet ist ausschließlich die in der Auftragsbestätigung, der gültigen Produktspezifikation oder dem Lieferschein bezeichnete Beschaffenheit der Ware. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit, insbesondere zu Geschmack, Aussehen, Farbe, Konsistenz, Reifegrad, Zerlegung, Schnittführung, Faserstruktur, Wassergehalt, Marmorierung, Auftauverlust, Tropfsaftverlust, Spurenkontamination oder Lagerfähigkeit, wird nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdaten richten sich nach den jeweils gültigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften und unseren Produktspezifikationen. Bei Lieferung gilt eine branchenübliche Restlaufzeit als ausreichend; sie beträgt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – mindestens zwei Drittel der Gesamtlaufzeit, mindestens jedoch fünf Tage bei Frisch- und Kühlware bzw. drei Monate bei Tiefkühlware.

Allergene und Spurenkontamination: Unsere Produktionsstätten verarbeiten verschiedene Fleisch-, Wurst- und Lebensmittelerzeugnisse. Eine Kreuzkontamination mit Allergenen, Hilfsstoffen oder Spurenbestandteilen kann technisch nicht in jedem Fall vollständig ausgeschlossen werden. Eine spezifische Allergenfreiheit wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde. Hinweise auf der Verpackung und in den Spezifikationsblättern sind in jedem Fall maßgeblich; der Käufer ist verpflichtet, diese an seine Abnehmer weiterzugeben.

Zertifizierungen, Standards und Programme (z. B. QS, IFS Food, BRCGS, Bio nach VO (EU) 2018/848, Halal, Tierwohl-Initiative, MSC/ASC, GlobalG.A.P.) gelten nur dann als vereinbart, wenn der jeweilige Standard oder das jeweilige Zertifikat in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnet ist. Maßgeblich ist der zum Lieferzeitpunkt gültige Status unserer Zertifizierung. Erlischt eine Zertifizierung ohne unser Verschulden, sind wir berechtigt, die Lieferung als nicht-zertifizierte Ware auszuführen oder den Vertrag aufzuheben, ohne dass dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen.

Etikettierung, Auslobung und Verkehrsbezeichnung: Sofern der Käufer eine bestimmte Etikettierung, Sprachversion, Nährwertangabe, Auslobung oder Verkehrsbezeichnung verlangt, ist dies vor Vertragsschluss schriftlich zu vereinbaren. Der Käufer trägt die Verantwortung für die rechtskonforme Weiterkennzeichnung der Ware in seinem Vertriebsgebiet (insbesondere LMIV, LMKV, Tierschutz-Kennzeichnungsgesetz). Der Verkäufer haftet nicht für Kennzeichnungspflichten, die sich aus dem Zielmarkt oder dem Vertriebsweg des Käufers ergeben.

10.Mängelrügen & Untersuchungspflicht

Unsere Lieferungen werden in der für die Waren notwendigen Weise durchgeführt. Der Käufer hat die Beschaffenheit, Art, Menge, Gewicht, Verpackung, Etikettierung, Temperatur und sonstige Eigenschaften der Waren unmittelbar nach Eingang am Bestimmungsort sorgfältig zu prüfen (§ 377 HGB) und das Prüfergebnis zu dokumentieren.

Mängelrügen müssen unverzüglich, d. h. binnen Tagesfrist nach Anlieferung, schriftlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder telefonisch unter genauer Angabe der Bestell-, Lieferschein- und Chargennummer, der Art und des Umfangs des Mangels sowie unter Beifügung aussagekräftiger Lichtbilder geltend gemacht werden. Bei verdeckten Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, beginnt die Frist zur Mängelrüge mit Entdeckung des Mangels, spätestens jedoch mit Ablauf der Mindesthaltbarkeit. Werden diese Fristen versäumt, gilt die Ware als genehmigt; dies gilt insbesondere auch für Beanstandungen wegen Gewichts-, Stück- oder Mengendifferenzen, Temperaturabweichungen sowie Verpackungs- und Etikettierungsmängeln.

Rechtzeitig gerügte Tiefkühlware muss bei mindestens minus 18° Celsius gelagert werden, bis sie von uns besichtigt ist. Bei auf unsere Anweisung hin erfolgender Rück- oder Weitersendung hat der Käufer für die Einhaltung einer lückenlosen Kühlkette einzustehen und diese durch Temperaturaufzeichnungen lückenlos nachzuweisen. Ein Ersatz für geöffnete SB-Packungen wird nicht geleistet.

Beanstandete Ware ist bis zur abschließenden Klärung sachgerecht und temperaturgerecht zu lagern und uns auf Verlangen zur Begutachtung – einschließlich Probenentnahme durch von uns benannte Sachverständige – zur Verfügung zu stellen. Eine Verarbeitung, Veränderung, Vermischung, Weitergabe an Dritte oder Vernichtung beanstandeter Ware vor Abschluss der Begutachtung ist unzulässig und führt zum Verlust sämtlicher Mängelrechte. Vom Käufer einseitig beauftragte Gutachten sind für uns nicht verbindlich.

Unbegründete Mängelrügen berechtigen uns, die hierdurch entstandenen Kosten (insbesondere Anfahrts-, Sachverständigen-, Labor- und Bearbeitungskosten) dem Käufer in Rechnung zu stellen.

11.Gewährleistung und Haftungsbegrenzung

Berechtigte Mängelrügen berechtigen den Käufer zunächst lediglich zur Minderung. Wir sind nach unserer Wahl zur Nachlieferung mangelfreier Ware oder zur Nachbesserung berechtigt. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.

Eigenschaften der Ware gelten nur dann als zugesichert oder garantiert, wenn die Zusicherung bzw. Garantie ausdrücklich, schriftlich und mit Verwendung des Begriffs „Garantie" bzw. „zugesicherte Eigenschaft" von der Geschäftsleitung des Verkäufers abgegeben wurde. Branchenübliche Beschaffenheitsangaben, Probestücke, Muster, Datenblätter sowie Angaben in Werbung, Prospekten und Internet stellen keine Garantie und keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Wir haften unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer ausdrücklichen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf) ist unsere Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Nettowert der jeweiligen Lieferung. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Mittelbare Schäden, insbesondere entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Image-, Reputations- und Marktverlustschäden, Schadensersatzforderungen Dritter, Forderungsausfälle, Vermögensschäden sowie Bußgelder, sind im gesetzlich zulässigen Umfang von der Haftung ausgeschlossen.

Im Falle gerechtfertigter Mängelrügen werden die uns entstehenden Kosten der Nacherfüllung (Transport, Wege, Arbeit, Material) auf den Bestimmungsort der ursprünglichen Lieferung begrenzt. Mehrkosten, die durch nachträgliches Verbringen der Ware an einen anderen Ort entstehen, trägt der Käufer.

Mängelansprüche verjähren – mit Ausnahme der Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie der vorstehend genannten unbeschränkten Haftungstatbestände – innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Bei Lebensmitteln endet die Mängelhaftung in jedem Fall mit Ablauf der jeweiligen Mindesthaltbarkeit bzw. des Verbrauchsdatums.

Soweit sich nachstehend nichts Abweichendes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung) – ausgeschlossen.

12.Rückruf, Produktsicherheit & Krisenmanagement

Im Falle behördlich angeordneter oder freiwilliger Rückruf-, Stilllegungs-, Sperr- oder Warnmaßnahmen bezüglich der gelieferten Ware verpflichten sich die Parteien, einander unverzüglich zu informieren und sich gegenseitig sämtliche zur Durchführung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer wird Rückrufe – soweit zumutbar – nur nach vorheriger Abstimmung mit uns einleiten.

Der Käufer ist verpflichtet, ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem nach Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002 zu unterhalten und uns auf Anforderung Charge, Lieferweg und Verbleib der von uns gelieferten Ware unverzüglich nachzuweisen.

Rückrufkosten und Schadensersatzansprüche gegen uns aus Anlass eines Rückrufs sind nach Maßgabe der Haftungsbegrenzungen in Ziff. 11 ausgeschlossen, soweit der Rückruf nicht auf einem von uns nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Mangel beruht. Eine darüber hinausgehende verschuldensunabhängige Übernahme von Rückrufkosten oder Strafgeldern ist ausgeschlossen.

Der Käufer hält den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer von ihm zu vertretenden unsachgemäßen Lagerung, Verarbeitung, Etikettierung, Auslobung, Weitergabe oder Vermarktung der Ware ergeben.

13.Pflichten des Käufers, Kühlkette & Lebensmittelrecht

Der Käufer ist als Lebensmittelunternehmer im Sinne der VO (EG) Nr. 178/2002 selbst dafür verantwortlich, die ihn treffenden lebensmittel-, futtermittel-, hygiene-, tierschutz- und kennzeichnungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere VO (EG) Nr. 852/2004, 853/2004, 1169/2011 [LMIV], LFGB, Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, Tier-LMÜV, Tierschutz-Kennzeichnungsgesetz sowie die einschlägigen Anforderungen seines jeweiligen Vertriebslandes) ab Übergabe der Ware einzuhalten und ein eigenes HACCP-Konzept nach Art. 5 VO (EG) Nr. 852/2004 zu unterhalten.

Insbesondere hat der Käufer ab Gefahrübergang die ununterbrochene Einhaltung der Kühlkette sicherzustellen. Maßgeblich sind: Frischfleisch höchstens +7° C, Innereien und Hackfleisch höchstens +2° C, Geflügel höchstens +4° C, Tiefkühlware mindestens −18° C, vakuumverpackte Reifeware nach Spezifikation. Der Käufer hat die Einhaltung der Temperaturen lückenlos zu dokumentieren und uns auf Anforderung nachzuweisen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sachgerecht zu lagern, zu transportieren, zu verarbeiten und die Mindesthaltbarkeit zu beachten. Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

Ansprüche des Käufers wegen Mängeln, die auf eine Unterbrechung der Kühlkette nach Gefahrübergang oder auf eine sonstige unsachgemäße Behandlung durch den Käufer oder Dritte zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass die Kühlkette ab Gefahrübergang lückenlos eingehalten wurde.

Der Käufer hat behördliche Beanstandungen, Untersuchungsergebnisse oder Auffälligkeiten in Bezug auf die von uns gelieferte Ware unverzüglich an uns weiterzuleiten und uns Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Mitwirkung zu geben.

14.Zahlung, Verzug & Aufrechnungsverbot

Zahlungen müssen ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungsdatum erfolgen, soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Zahlungen werden zur Tilgung der ältesten fälligen Verbindlichkeit verwandt, zunächst auf Kosten und Zinsen, sodann auf die Hauptforderung; § 366 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf einem unserer Konten. Angefallene Spesen, Bankgebühren, Wechselgebühren und Inkassokosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei uns, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen; sämtliche Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.

Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers, einer erheblichen Vermögensgefährdung oder bei Bekanntwerden von Tatsachen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen, können wir die sofortige Bezahlung aller – auch noch nicht fälligen – Forderungen verlangen sowie weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit (z. B. Bürgschaft, Patronatserklärung) abhängig machen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht binnen 3 Tagen nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Kommt der Käufer in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB sowie alle weiteren uns entstehenden Verzugs- und Inkassokosten zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z. B. höhere Bankzinsen, Factoringkosten, Finanzierungsspesen) bleibt vorbehalten.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot: Der Käufer ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

15.Bonität, Kreditrisiko & Sicherheiten

Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung des Käufers. Wir sind berechtigt, Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers bei Wirtschaftsauskunfteien (Creditreform, Schufa, Dun & Bradstreet u. a.) einzuholen, dort gespeicherte Daten zu verwenden und zur Versicherung unserer Forderungen an einen Warenkredit- oder Forderungsversicherer (z. B. Atradius, Coface, Allianz Trade) zu übermitteln. Der Käufer erteilt hierzu seine Zustimmung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Wir sind jederzeit berechtigt, Liefer- und Kreditlimits festzusetzen, anzupassen oder zu streichen. Bei Überschreitung des Kreditlimits, Aufhebung der Versicherungsdeckung durch den Warenkreditversicherer oder bei Eintritt von Bonitätsbedenken können wir Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, ohne dass dem Käufer hieraus Ansprüche zustehen.

Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen, Jahresabschlüsse, Bankauskünfte oder vergleichbare Bonitätsnachweise zur Verfügung zu stellen, sofern dies aus Gründen der Risikobeurteilung sachgerecht ist.

Tritt nach Vertragsschluss eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein, die unseren Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir nach § 321 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern und Sicherheit zu verlangen.

16.Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatz- und Saldoforderungen aus laufender Rechnung (Kontokorrentvorbehalt).

Der Käufer ist zu einer Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Jede Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware bzw. die Herstellung einer neuen Sache erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Soweit dabei das Eigentum an der gelieferten Ware untergeht, überträgt uns der Käufer schon jetzt das Eigentum an dem neuen Gegenstand und verwahrt diesen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert unserer Vorbehaltsware (Nettorechnungswert) im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung entspricht.

Die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware – auch der durch Vermischung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware – ist im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes jederzeit widerruflich gestattet. Eine Sicherungsübereignung, Verpfändung, Vereinbarung von Kontokorrentabreden mit Dritten oder Globalzession an Banken, Factoren oder andere Dritte ist hinsichtlich der Vorbehaltsware bzw. der hierdurch erlangten Forderungen nicht zulässig.

Der Käufer tritt hiermit alle Forderungen, Rechte und Ansprüche aus der Veräußerung, Verarbeitung, dem Verlust oder der Schädigung der uns gehörenden bzw. mitgehörenden Waren sowie etwaige Versicherungsansprüche – einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten – in voller Höhe an uns ab; wir nehmen die Abtretung an (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Der Käufer ist zum Einzug der von uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen ist. Die Einzugsermächtigung erlischt automatisch, wenn gegen den Käufer ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird, der Käufer seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzantrag gestellt wird oder bei Eintritt von Bonitätsbedenken. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen.

Übersteigt der realisierbare Wert der uns eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Der Käufer ist verpflichtet, Pfändungsversuche oder sonstige Zugriffe Dritter gegen unser Vorbehaltseigentum, Miteigentum oder gegen die uns abgetretenen Ansprüche und Rechte sofort zu widersprechen, uns hiervon unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und sämtliche zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen. Sämtliche Kosten der Drittwiderspruchsklage gehen zu Lasten des Käufers.

17.Geheimhaltung, Werbung & Schutzrechte

Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten geschäftlichen, technischen und betrieblichen Informationen, insbesondere Rezepturen, Spezifikationen, Preise, Konditionen, Kalkulationen, Produktentwicklungen, Lieferantenbeziehungen, Produktionsprozesse und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

Die Verwendung unseres Firmen-, Marken- oder Logonamens, von Produktbildern, Spezifikationen oder Referenzangaben durch den Käufer für eigene Werbezwecke (insbesondere in Online-Shops, Social Media, Katalogen, Listings) bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Eine erteilte Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Sämtliche uns oder unseren Lieferanten zustehende gewerbliche Schutzrechte (Marken, Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte) bleiben gewahrt. Eine Bearbeitung, Veränderung oder Vervielfältigung unseres Verpackungsdesigns, unserer Etiketten oder Auslobungen ohne unsere Zustimmung ist untersagt. Eine Umetikettierung, Zerlegung oder Umverpackung der Ware ist nur insoweit zulässig, als die ursprünglichen Pflichtangaben rechtskonform übernommen werden und die Identität der Ware unverändert bleibt.

Der Käufer ist nicht berechtigt, die von uns gelieferte Ware in Drittländern wieder einzuführen (Reimport), die mit unseren Marken oder Aufmachungen versehen sind, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

18.Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Käufers, seiner Mitarbeiter und Ansprechpartner ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung, der Bonitätsprüfung, des Forderungsmanagements sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten gemäß den Vorgaben der DSGVO und des BDSG.

Soweit erforderlich, übermitteln wir Daten an Wirtschaftsauskunfteien, Warenkreditversicherer, Logistik- und Inkassodienstleister, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Behörden sowie verbundene Unternehmen.

Einzelheiten zur Datenverarbeitung, zu den Rechtsgrundlagen, Speicherdauern und Betroffenenrechten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung unter www.bienek.net/datenschutz.

19.Compliance, LkSG, Sanktionen & Exportkontrolle

Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Korruptionsbekämpfung, Geldwäsche, Kartellrecht, Mindestlohn, Arbeitsschutz, Umweltschutz und Lebensmittelrecht.

Lieferkettensorgfaltspflichten: Soweit der Käufer dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), der EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) oder vergleichbaren Vorschriften unterliegt, verbleibt die Erfüllung dieser Pflichten bei ihm. Wir werden auf Anforderung verhältnismäßig und im Rahmen unserer eigenen Risikoanalyse mitwirken; eine pauschale Übertragung der Käuferpflichten – insbesondere Berichtspflichten, Beschwerdeverfahren oder Audits – auf uns ist ausgeschlossen.

Sanktions-, Embargo- und Exportkontrollklausel: Lieferungen, Zahlungen und sonstige Leistungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass dem keine Sanktions-, Embargo- oder Exportkontrollvorschriften der EU, der Bundesrepublik Deutschland, der USA oder sonstiger einschlägiger Jurisdiktionen entgegenstehen. Werden derartige Hindernisse nach Vertragsschluss bekannt oder treten neu in Kraft, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzustellen, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen, ohne dass dem Käufer hieraus Schadensersatzansprüche zustehen. Der Käufer sichert zu, gelieferte Ware nicht für Zwecke einzusetzen oder weiterzuliefern, die solchen Vorschriften zuwiderlaufen, und uns von Ansprüchen Dritter aus einem Verstoß gegen diese Pflicht freizustellen.

Soweit der Käufer eine Lieferantenerklärung, Präferenznachweis, Ursprungserklärung oder eine vergleichbare Bestätigung benötigt, ist diese gesondert schriftlich anzufordern; eine pauschale Erklärung wird nicht abgegeben.

20.Schlussbestimmungen

Gerichtsstand und Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Leistungen ist 94474 Vilshofen a. d. Donau. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Passau. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

Vertragssprache: Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen dieser AGB in andere Sprachen ist im Streitfall ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

Schriftform: Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Aufhebungen zu diesen Bedingungen oder zu einzelnen Verträgen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst. Die Textform (E-Mail, Fax) ist ausreichend.

Abtretungsverbot: Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen uns an Dritte sowie die Übertragung der Vertragsstellung bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt.

Erklärungen und Zustellungen: Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen werden wirksam zugestellt an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Käufers. Adressänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eines Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

Stand: Mai 2026 · Diese Bedingungen werden laufend an die aktuelle Rechtslage angepasst. Die jeweils gültige Fassung ist unter agb.bienek.net abrufbar.